SchKG beim Gericht Rechtsöffnung zu verlangen, beseitigt aber den Rechtsvorschlag nicht automatisch. Sodann wurde, wie die Vorinstanz bereits festgehalten hat, in der Vereinbarung vom 17. Oktober 2024 gerade nicht vereinbart, dass der Rechtsvorschlag zurückgezogen werde, sondern, dass der Beschwerdeführer die Betreibung nach Bezahlung des vereinbarten Betrages zurückzieht. Da der Rechtsvorschlag nicht beseitigt wurde, hat das Betreibungsamt Q._____ das Fortsetzungsbegehren richtigerweise zurückgewiesen. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.