bungsamts Q._____ weder durch ein ordentliches Zivil- bzw. Verwaltungsverfahren i.S.v. Art. 79 SchKG noch im Rechtsöffnungsverfahren i.S.v. Art. 80 SchKG beseitigt worden ist. Der Beschwerdeführer bringt jedoch vor, dass die Vereinbarung vom 17. Oktober 2024 eine Schuldanerkennung sei, durch welche der Rechtsvorschlag faktisch beseitigt worden sei. Eine Schuldanerkennung berechtigt zwar nach Art. 82 Abs. 1 SchKG beim Gericht Rechtsöffnung zu verlangen, beseitigt aber den Rechtsvorschlag nicht automatisch.