4. 4.1. Der Rechtsvorschlag bewirkt die Einstellung einer Betreibung (Art. 78 Abs. 1 SchKG). Gemäss Art. 88 Abs. 1 SchKG kann das Fortsetzungsbegehren gestellt werden, wenn der Rechtsvorschlag beseitigt wurde. Ein Gläubiger, gegen dessen Betreibung Rechtsvorschlag erhoben wurde, kann die Beseitigung des Rechtsvorschlags entweder im ordentlichen Zivilbzw. Verwaltungsverfahren i.S.v. Art. 79 SchKG, oder alternativ im Rahmen eines Rechtsöffnungsverfahrens i.S.v. Art. 80 ff. SchKG, geltend machen. Ungeachtet eines gerichtlichen Verfahrens steht es dem Schuldner zudem jederzeit frei, den Rechtsvorschlag zurückzuziehen.