3. Der Beschwerdeführer bringt mit seiner bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission erhobenen Beschwerde vom 28. Mai 2025 erstmalig vor, das Verhalten des Betreibungsamtes Q._____, das Fortsetzungsbegehren unter Verweis auf einen angeblich noch bestehenden Rechtsvorschlag zurückzuweisen, verletze sein verfassungsmässiges Recht auf rechtliches Gehör und die Durchsetzung berechtigter Ansprüche. Es werde hier auf einer Formalität beharrt, obwohl materiell alle Voraussetzungen erfüllt seien (Beschwerde Rz. 4). Hierauf ist aufgrund des absoluten Novenverbots im Beschwerdeverfahren (vgl. E. 1.2 oben) nicht einzugehen.