Gemäss BGE 146 III 441 bleibe die Forderung nach der Löschung der Gesellschaft bestehen. Es sei daher zu prüfen, ob die Wiedereintragung der gelöschten Gesellschaft zur Durchsetzung der Forderung zu veranlassen sei oder ob subsidiär der Geschäftsführer C._____ als solidarisch haftend herangezogen werden könne (Beschwerde Rz. 3).