2.2. Der Beschwerdeführer bringt beschwerdeweise vor, der Rechtsvorschlag sei faktisch beseitigt worden, da die Vereinbarung vom 17. Oktober 2024 eine klare und unmissverständliche Schuldanerkennung über den Betrag von Fr. 15'937.00 enthalte. Aus dieser Vereinbarung gehe eindeutig hervor, dass die Schuldnerin die Forderung anerkannt habe. Dies stelle nach Art. 82 SchKG einen Titel für die definitive Rechtsöffnung dar bzw. belege den Rückzug des Rechtsvorschlags zumindest konkludent (Beschwerde Rz. 1). Es liege ein Rechtsmissbrauch durch die Schuldnerin resp. deren Vertreter vor. Der damalige Geschäftsführer, Herr C._____, habe sich nicht an die Vereinbarung gehalten (Beschwerde Rz. 2).