In Bezug auf die Entgegennahme des Fortsetzungsbegehrens sei entscheidend, ob der Rechtsvorschlag in der entsprechenden Betreibung weiterhin Bestand habe oder ob dieser rechtsgültig beseitigt worden sei bzw. vom Schuldner zurückgezogen worden sei. Da vorliegend weder das eine noch das andere der Fall sei, gelte die Betreibung aufgrund des erhobenen Rechtsvorschlags weiterhin als eingestellt (angefochtener Entscheid E. 4.3).