Die Vorbringen des Beschwerdeführers zur Begründung seiner Ansicht seien nicht stichhaltig. Wenn er ausführe, die Schuldnerin sei ihren Verpflichtungen gemäss Vereinbarung nicht genügend nachgekommen, so verkenne er, dass das Betreibungsamt keine materiellrechtliche Anspruchsprüfung vornehme und auch nicht vornehmen müsse. In Bezug auf die Entgegennahme des Fortsetzungsbegehrens sei entscheidend, ob der Rechtsvorschlag in der entsprechenden Betreibung weiterhin Bestand habe oder ob dieser rechtsgültig beseitigt worden sei bzw. vom Schuldner zurückgezogen worden sei.