1.1 umgehend zurückzuziehen. Dabei handle es sich um einen Rückzug der Betreibung als solche und gerade nicht um einen Rückzug des von der Schuldnerin erhobenen Rechtsvorschlags. Auch die übrigen Punkte der Vereinbarung würden sich nicht auf einen allfälligen Rückzug des Rechtsvorschlages beziehen (angefochtener Entscheid E 4.3).