Ein allfälliger Rückzug des Rechtsvorschlags sei sodann auch nicht aus der Vereinbarung zwischen dem Beschwerdeführer und der (damals noch rechtsfähigen) Schuldnerin ersichtlich. Der Vereinbarung könne im Wesentlichen eine Schuldanerkennung zugunsten des Beschwerdeführers in der Höhe von Fr. 15'937.00 sowie die diesbezüglichen Zahlungsmodalitäten entnommen werden. Sodann verpflichte sich der Kläger – vorliegend der Beschwerdeführer – gemäss Ziff. 3 der Vereinbarung, die Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamtes Q._____ (Zahlungsbefehl vom 3. August 2023) nach Bezahlung des gesamten Betrages gemäss Ziff. 1.1 umgehend zurückzuziehen.