Weder die Beseitigung des Rechtsvorschlags noch ein allfälliger Rückzug des Rechtsvorschlags würde aus dem Abschreibungsentscheid des Präsidiums des Arbeitsgerichts Baden vom 17. Oktober 2024 sowie der diesem zugrundeliegenden Vereinbarung zwischen den Parteien hervorgehen. Das Entscheid-Dispositiv vom 17. Oktober 2024 halte lediglich fest, dass das Verfahren als durch Vereinbarung erledigt abgeschrieben werde, und verweise auf die zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung vom -6-