Unstimmigkeit bestehe hingegen darüber, ob der Rechtsvorschlag mit Entscheid vom 17. Oktober 2024 bzw. mit der im Rahmen des Schlichtungsverfahrens vor dem Präsidium des Arbeitsgerichts Baden unterzeichneten Vereinbarung zwischen dem Beschwerdeführer und der Schuldnerin beseitigt bzw. ein Rückzug des Rechtsvorschlags festgehalten worden sei. Diesbezüglich sei anzumerken, dass die Beseitigung des Rechtsvorschlags nicht der freien Parteidisposition unterliege, sondern einen gerichtlichen Entscheid voraussetze. Folglich könne eine Beseitigung des Rechtsvorschlags nicht durch Vereinbarung erfolgen.