2. 2.1. Die Vorinstanz führte zur Begründung des angefochtenen Entscheids aus, zwischen dem Beschwerdeführer und dem Betreibungsamt bestehe Einigkeit darüber, dass die Schuldnerin in der streitgegenständlichen Betreibung (Nr. aaa) gültig Rechtsvorschlag erhoben habe. Unstimmigkeit bestehe hingegen darüber, ob der Rechtsvorschlag mit Entscheid vom 17. Oktober 2024 bzw. mit der im Rahmen des Schlichtungsverfahrens vor dem Präsidium des Arbeitsgerichts Baden unterzeichneten Vereinbarung zwischen dem Beschwerdeführer und der Schuldnerin beseitigt bzw. ein Rückzug des Rechtsvorschlags festgehalten worden sei.