2.4. Der Präsident des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Baden als untere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde entschied am 19. Mai 2025: " 1. Die Beschwerde vom 16. Januar 2025 wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. -4- 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen." 3. 3.1. Gegen diesen ihm am 21. Mai 2025 zugestellten Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. Mai 2025 bei der Schuldbetreibungsund Konkurskommission des Obergerichts des Kantons Aargau als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: