{"Signatur": "AG_OG_005", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2026-01-26", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_005_KBE-2025-31_2026-01-26.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/12262", "Checksum": "2db1d388693bfd97eb217069a15d988d"}, "Scrapedate": "2026-02-14", "Num": ["KBE.2025.31"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission 26.01.2026 KBE.2025.31"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Zivilgericht / Schuldbetreibungs- und Konkurskommission Obergericht / Zivilgericht / Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}], "ScrapyJob": "446973/34/2541", "Zeit UTC": "14.02.2026 02:36:11", "Checksum": "226c2b560bd2c290305b1e7157d2077c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission 26.01.2026 KBE.2025.31\n\n Obergericht\nSchuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere\nbetreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde\n\nKBE.2025.31\n(BE.2025.1)\n\nEntscheid vom 26. Januar 2026\n\nBesetzung Oberrichter Holliger, Präsident\nOberrichter Roth\nOberrichterin Schär\nGerichtsschreiberin De Martin\n\nBeschwerde- A._____,\nführer […]\n\nAnfechtungs- Entscheid des Präsidiums des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Baden\ngegenstand vom 19. Mai 2025\n\nin Sachen Betreibungsamt Q._____\n\nBetreff Rückweisung des Fortsetzungsbegehrens (Betreibung Nr. aaa)\n\nSchuldnerin:\nB._____ AG in Liq.,\n[…]\n-2-\n\nDie Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entnimmt den\nAkten:\n\n1.\n1.1.\n1.1.1.\nDer Beschwerdeführer betrieb die Schuldnerin mit Zahlungsbefehl vom\n3. August 2023 in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamts Q._____\nfür Forderungen von Fr. 17'125.00 nebst Zins zu 5 % seit 1. September\n2020, Fr. 1'640.00 nebst Zins zu 5 % seit 1. Januar 2023, Fr. 700.00 nebst\nZins zu 5 % seit 1. Januar 2023 sowie Fr. 800.00 nebst Zins zu 5 % seit\n1. Januar 2023.\n\n1.1.2.\nDer Zahlungsbefehl wurde der Schuldnerin am 29. August 2023 zugestellt,\ndiese erhob dagegen gleichentags Rechtsvorschlag.\n\n1.2.\nDer Beschwerdeführer und die Schuldnerin schlossen im Rahmen der\nSchlichtungsverhandlung am 17. Oktober 2024 im Verfahren SC.2024.79\ndes Bezirksgerichts Baden folgende Vereinbarung:\n\n\" 1.\n1.1\nDie Beklagte [=Schuldnerin] und der Geschäftsführer, C._____, persönlich, anerkennen, dem Kläger [=Beschwerdeführer] den Betrag von netto\nFr. 15'937.00 zu schulden.\n\n1.2\nDie Beklagte und der Geschäftsführer, C._____, persönlich, verpflichten\nsich, auf den geschuldeten Betrag die gesetzlichen und vertraglichen Sozialabgaben (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge) zu entrichten und\ndem Kläger die entsprechenden Abrechnungen und Nachweise unaufgefordert zukommen zu lassen.\n\n2.\nDie Beklagte und der Geschäftsführer, C._____, persönlich, verpflichten\nsich, dem Kläger den vorgenannten Betrag in aufeinanderfolgenden monatlichen Raten à Fr. 200.00, fällig am 10. jeden Monats, zu bezahlen,\nerstmals zahlbar bis am 10. November 2024.\n\nIst die Beklagte resp. der Geschäftsführer, C._____, persönlich, mit der\nBezahlung einer Rate mit mehr als 10 Tagen in Verzug, wird der gesamte\nausstehende Betrag zur Bezahlung fällig.\n\n3.\nDer Kläger verpflichtet sich, die Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamtes\nQ._____ (Zahlungsbefehl vom 3. August 2023) nach Bezahlung des gesamten Betrages gemäss Ziff. 1.1 hievor umgehend zurückzuziehen.\n-3-\n\n4.\nDie Beklagte verpflichtet sich, innerhalb von 5 Tagen nach Unterzeichnung dieser Vereinbarung das Bild des Klägers von der Website der Beklagten und weiteren mit der Beklagten in Verbindung stehenden Websites\nzu nehmen.\n\n5.\nMit Erfüllung dieser Vereinbarung erklären sich die Parteien per Saldo alles Anspruche aus auseinandergesetzt.\n\n6.\nEs wird keine Schlichtungsgebühr erhoben.\n\n7.\nJede Partei trägt ihre Parteikosten selbst.\"\n\n1.3.\nDer Beschwerdeführer stellte am 13. Januar 2025 in der Betreibung Nr. aaa\ndes Betreibungsamts Q._____ das Fortsetzungsbegehren.\n\n1.4.\nDas Betreibungsamt Q._____ wies das Fortsetzungsbegehren mit Verfügung vom 14. Januar 2025 zurück.\n\n2.\n2.1.\nGegen die Verfügung vom 14. Januar 2025 erhob der Beschwerdeführer\nmit Eingabe vom 16. Januar 2025 beim Bezirksgericht Baden Beschwerde\nund stellte den Antrag, die Verfügung vom 14. Januar 2025 des Betreibungsamts Q._____ sei zu überprüfen.\n\n2.2.\nDas Betreibungsamt Q._____ erstattete am 3. Februar 2025 seinen Amtsbericht.\n\n2.3.\nDie Schuldnerin reichte mit Eingaben vom 14. Februar 2025 sowie 4. März\n2025 und der Beschwerdeführer mit Eingaben vom 15. Februar 2025,\n25. Februar 2025 sowie 19. März 2025 weitere Stellungnahmen ein.\n\n2.4.\nDer Präsident des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Baden als untere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde entschied am 19. Mai 2025:\n\n\" 1.\nDie Beschwerde vom 16. Januar 2025 wird abgewiesen.\n\n2.\nEs werden keine Kosten erhoben.\n-4-\n\n3.\nEs werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.\"\n\n3.\n3.1.\nGegen diesen ihm am 21. Mai 2025 zugestellten Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. Mai 2025 bei der Schuldbetreibungsund Konkurskommission des Obergerichts des Kantons Aargau als obere\nbetreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde Beschwerde und stellte folgende\nRechtsbegehren:\n\n\" 1. Die Verfügung des Bezirksgerichts Baden vom 19. Mai 2025 sei aufzuheben.\n\n2. Das Betreibungsamt Q._____ sei anzuweisen, das Fortsetzungsbegehren in der Betreibung Nr. aaa entgegenzunehmen.\n\n3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien dem Betreibungsamt\nQ._____ bzw. der Schuldnerseite aufzuerlegen.\n\n4. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.\"\n\n3.2.\nMit Amtsbericht vom 3. Juni 2025 verzichtete der Präsident des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Baden auf eine Vernehmlassung.\n\nDie Schuldbetreibungs- und Konkurskommission zieht in\nErwägung:\n\n1.\n1.1.\nGemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG kann mit Ausnahme der Fälle, in denen das\nGesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung\neines Betreibungs- oder Konkursamts bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.\n\n"}