Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde KBE.2025.31 (BE.2025.1) Entscheid vom 26. Januar 2026 Besetzung Oberrichter Holliger, Präsident Oberrichter Roth Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin De Martin Beschwerde- A._____, führer […] Anfechtungs- Entscheid des Präsidiums des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Baden gegenstand vom 19. Mai 2025 in Sachen Betreibungsamt Q._____ Betreff Rückweisung des Fortsetzungsbegehrens (Betreibung Nr. aaa) Schuldnerin: B._____ AG in Liq., […] -2- Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entnimmt den Akten: 1. 1.1. 1.1.1. Der Beschwerdeführer betrieb die Schuldnerin mit Zahlungsbefehl vom 3. August 2023 in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamts Q._____ für Forderungen von Fr. 17'125.00 nebst Zins zu 5 % seit 1. September 2020, Fr. 1'640.00 nebst Zins zu 5 % seit 1. Januar 2023, Fr. 700.00 nebst Zins zu 5 % seit 1. Januar 2023 sowie Fr. 800.00 nebst Zins zu 5 % seit 1. Januar 2023. 1.1.2. Der Zahlungsbefehl wurde der Schuldnerin am 29. August 2023 zugestellt, diese erhob dagegen gleichentags Rechtsvorschlag. 1.2. Der Beschwerdeführer und die Schuldnerin schlossen im Rahmen der Schlichtungsverhandlung am 17. Oktober 2024 im Verfahren SC.2024.79 des Bezirksgerichts Baden folgende Vereinbarung: " 1. 1.1 Die Beklagte [=Schuldnerin] und der Geschäftsführer, C._____, persön- lich, anerkennen, dem Kläger [=Beschwerdeführer] den Betrag von netto Fr. 15'937.00 zu schulden. 1.2 Die Beklagte und der Geschäftsführer, C._____, persönlich, verpflichten sich, auf den geschuldeten Betrag die gesetzlichen und vertraglichen So- zialabgaben (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge) zu entrichten und dem Kläger die entsprechenden Abrechnungen und Nachweise unaufge- fordert zukommen zu lassen. 2. Die Beklagte und der Geschäftsführer, C._____, persönlich, verpflichten sich, dem Kläger den vorgenannten Betrag in aufeinanderfolgenden mo- natlichen Raten à Fr. 200.00, fällig am 10. jeden Monats, zu bezahlen, erstmals zahlbar bis am 10. November 2024. Ist die Beklagte resp. der Geschäftsführer, C._____, persönlich, mit der Bezahlung einer Rate mit mehr als 10 Tagen in Verzug, wird der gesamte ausstehende Betrag zur Bezahlung fällig. 3. Der Kläger verpflichtet sich, die Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamtes Q._____ (Zahlungsbefehl vom 3. August 2023) nach Bezahlung des ge- samten Betrages gemäss Ziff. 1.1 hievor umgehend zurückzuziehen. -3- 4. Die Beklagte verpflichtet sich, innerhalb von 5 Tagen nach Unterzeich- nung dieser Vereinbarung das Bild des Klägers von der Website der Be- klagten und weiteren mit der Beklagten in Verbindung stehenden Websites zu nehmen. 5. Mit Erfüllung dieser Vereinbarung erklären sich die Parteien per Saldo al- les Anspruche aus auseinandergesetzt. 6. Es wird keine Schlichtungsgebühr erhoben. 7. Jede Partei trägt ihre Parteikosten selbst." 1.3. Der Beschwerdeführer stellte am 13. Januar 2025 in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamts Q._____ das Fortsetzungsbegehren. 1.4. Das Betreibungsamt Q._____ wies das Fortsetzungsbegehren mit Verfü- gung vom 14. Januar 2025 zurück. 2. 2.1. Gegen die Verfügung vom 14. Januar 2025 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. Januar 2025 beim Bezirksgericht Baden Beschwerde und stellte den Antrag, die Verfügung vom 14. Januar 2025 des Betrei- bungsamts Q._____ sei zu überprüfen. 2.2. Das Betreibungsamt Q._____ erstattete am 3. Februar 2025 seinen Amts- bericht. 2.3. Die Schuldnerin reichte mit Eingaben vom 14. Februar 2025 sowie 4. März 2025 und der Beschwerdeführer mit Eingaben vom 15. Februar 2025, 25. Februar 2025 sowie 19. März 2025 weitere Stellungnahmen ein. 2.4. Der Präsident des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Baden als untere be- treibungsrechtliche Aufsichtsbehörde entschied am 19. Mai 2025: " 1. Die Beschwerde vom 16. Januar 2025 wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. -4- 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen." 3. 3.1. Gegen diesen ihm am 21. Mai 2025 zugestellten Entscheid erhob der Be- schwerdeführer mit Eingabe vom 28. Mai 2025 bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts des Kantons Aargau als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: " 1. Die Verfügung des Bezirksgerichts Baden vom 19. Mai 2025 sei aufzu- heben. 2. Das Betreibungsamt Q._____ sei anzuweisen, das Fortsetzungsbe- gehren in der Betreibung Nr. aaa entgegenzunehmen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien dem Betreibungsamt Q._____ bzw. der Schuldnerseite aufzuerlegen. 4. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu- rückzuweisen." 3.2. Mit Amtsbericht vom 3. Juni 2025 verzichtete der Präsident des Zivilge- richts des Bezirksgerichts Baden auf eine Vernehmlassung. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG kann mit Ausnahme der Fälle, in denen das Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder Konkursamts bei der Aufsichtsbehörde wegen Ge- setzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Für das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter sind die Bestimmungen des Beschwerdeverfahrens ge- mäss Art. 319 ff. ZPO sinngemäss anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 22 Abs. 2 EG SchKG). 1.2. Die Frage, inwiefern im kantonalen Beschwerdeverfahren Noven zulässig sind, entscheidet sich grundsätzlich nach kantonalem Verfahrensrecht (Art. 20a Abs. 3 SchKG; Urteil des Bundesgerichts 5A_15/2016 vom 14. April 2016 E. 2.4). Für das Verfahren vor der oberen kantonalen -5- Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter sind im Kanton Aargau somit die Bestimmungen des Beschwerdeverfahrens gemäss Art. 319 ff. ZPO sinngemäss anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 22 Abs. 2 EG SchKG; vgl. E. 1.1 oben). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind danach im Beschwerdeverfahren ausgeschlos- sen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das gilt sowohl für echte als auch für unechte Noven, da die Beschwerde gemäss Art. 18 Abs. 1 SchKG nicht der Fort- führung des Verfahrens vor der unteren Aufsichtsbehörde, sondern der Überprüfung des Entscheids der unteren Aufsichtsbehörde auf seine Rechtmässigkeit oder Angemessenheit dient (vgl. DIETER FREIBURG- HAUS/SUSANNE AFHELDT, in: Thomas Sutter-Somm/Franz Hasenböh- ler/Christoph Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivil- prozessordnung, 4. Aufl. 2025, N. 3 f. zu Art. 326 ZPO; FLAVIO CO- METTA/URS MÖCKLI, in: Daniel Staehelin/Thomas Bauer/Franco Lorandi, Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 8 zu Art. 18 SchKG). Die Geltung des Untersuchungs- grundsatzes (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG; § 22 Abs. 3 EG SchKG) ändert am Novenverbot nichts (Urteil des Bundesgerichts 5A_405/2011 vom 27. September 2011 E. 4.5.3; FREIBURGHAUS/AFHELDT, a.a.O., N. 4 zu Art. 326 ZPO). 2. 2.1. Die Vorinstanz führte zur Begründung des angefochtenen Entscheids aus, zwischen dem Beschwerdeführer und dem Betreibungsamt bestehe Einig- keit darüber, dass die Schuldnerin in der streitgegenständlichen Betreibung (Nr. aaa) gültig Rechtsvorschlag erhoben habe. Unstimmigkeit bestehe hin- gegen darüber, ob der Rechtsvorschlag mit Entscheid vom 17. Oktober 2024 bzw. mit der im Rahmen des Schlichtungsverfahrens vor dem Präsi- dium des Arbeitsgerichts Baden unterzeichneten Vereinbarung zwischen dem Beschwerdeführer und der Schuldnerin beseitigt bzw. ein Rückzug des Rechtsvorschlags festgehalten worden sei. Diesbezüglich sei anzu- merken, dass die Beseitigung des Rechtsvorschlags nicht der freien Partei- disposition unterliege, sondern einen gerichtlichen Entscheid voraussetze. Folglich könne eine Beseitigung des Rechtsvorschlags nicht durch Verein- barung erfolgen. Den Parteien stehe es jedoch jederzeit frei, einen Rück- zug des Rechtsvorschlags in einer Vereinbarung festzuhalten (angefochte- ner Entscheid E. 4.2). Weder die Beseitigung des Rechtsvorschlags noch ein allfälliger Rückzug des Rechtsvorschlags würde aus dem Abschreibungsentscheid des Präsi- diums des Arbeitsgerichts Baden vom 17. Oktober 2024 sowie der diesem zugrundeliegenden Vereinbarung zwischen den Parteien hervorgehen. Das Entscheid-Dispositiv vom 17. Oktober 2024 halte lediglich fest, dass das Verfahren als durch Vereinbarung erledigt abgeschrieben werde, und verweise auf die zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung vom -6- 17. Oktober 2024. Des Weiteren äussere sich der Entscheid zur Kostenre- gelung. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers werde der Rechtsvorschlag mit Entscheid vom 17. Oktober 2024 demnach nicht be- seitigt (angefochtener Entscheid E. 4.3). Ein allfälliger Rückzug des Rechtsvorschlags sei sodann auch nicht aus der Vereinbarung zwischen dem Beschwerdeführer und der (damals noch rechtsfähigen) Schuldnerin ersichtlich. Der Vereinbarung könne im We- sentlichen eine Schuldanerkennung zugunsten des Beschwerdeführers in der Höhe von Fr. 15'937.00 sowie die diesbezüglichen Zahlungsmodalitä- ten entnommen werden. Sodann verpflichte sich der Kläger – vorliegend der Beschwerdeführer – gemäss Ziff. 3 der Vereinbarung, die Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamtes Q._____ (Zahlungsbefehl vom 3. August 2023) nach Bezahlung des gesamten Betrages gemäss Ziff. 1.1 umgehend zurückzuziehen. Dabei handle es sich um einen Rückzug der Betreibung als solche und gerade nicht um einen Rückzug des von der Schuldnerin erhobenen Rechtsvorschlags. Auch die übrigen Punkte der Vereinbarung würden sich nicht auf einen allfälligen Rückzug des Rechtsvorschlages be- ziehen (angefochtener Entscheid E 4.3). Die Vorbringen des Beschwerdeführers zur Begründung seiner Ansicht seien nicht stichhaltig. Wenn er ausführe, die Schuldnerin sei ihren Ver- pflichtungen gemäss Vereinbarung nicht genügend nachgekommen, so verkenne er, dass das Betreibungsamt keine materiellrechtliche An- spruchsprüfung vornehme und auch nicht vornehmen müsse. In Bezug auf die Entgegennahme des Fortsetzungsbegehrens sei entscheidend, ob der Rechtsvorschlag in der entsprechenden Betreibung weiterhin Bestand habe oder ob dieser rechtsgültig beseitigt worden sei bzw. vom Schuldner zurückgezogen worden sei. Da vorliegend weder das eine noch das andere der Fall sei, gelte die Betreibung aufgrund des erhobenen Rechtsvor- schlags weiterhin als eingestellt (angefochtener Entscheid E. 4.3). Dem Gesagten zufolge könne festgestellt werden, dass der Rechtsvor- schlag in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamts Q._____ weiterhin Bestand habe und das Betreibungsamt das Fortsetzungsbegehren daher zu Recht zurückgewiesen habe. Die Beschwerde sei entsprechend abzu- weisen (angefochtener Entscheid E. 4.4). Die Schuldnerin habe mittlerweile zudem ihre Rechtspersönlichkeit durch Löschung aus dem Handelsregister verloren. Indessen gehe das Bundes- gericht in seiner neuen Rechtsprechung (vgl. BGE 146 III 441 E. 2.4.4) da- von aus, dass Forderungen gegen eine Gesellschaft auch nach deren Lö- schung aus dem Handelsregister weiterhin auf den Namen der Gesell- schaft bestehen würden. Demnach habe die Löschung der Schuldnerin kei- nen Einfluss auf den Bestand der gegen dieselbe vorhandene Forderung (angefochtener Entscheid E. 4.4). -7- 2.2. Der Beschwerdeführer bringt beschwerdeweise vor, der Rechtsvorschlag sei faktisch beseitigt worden, da die Vereinbarung vom 17. Oktober 2024 eine klare und unmissverständliche Schuldanerkennung über den Betrag von Fr. 15'937.00 enthalte. Aus dieser Vereinbarung gehe eindeutig hervor, dass die Schuldnerin die Forderung anerkannt habe. Dies stelle nach Art. 82 SchKG einen Titel für die definitive Rechtsöffnung dar bzw. belege den Rückzug des Rechtsvorschlags zumindest konkludent (Beschwerde Rz. 1). Es liege ein Rechtsmissbrauch durch die Schuldnerin resp. deren Vertreter vor. Der damalige Geschäftsführer, Herr C._____, habe sich nicht an die Vereinbarung gehalten (Beschwerde Rz. 2). Gemäss BGE 146 III 441 bleibe die Forderung nach der Löschung der Ge- sellschaft bestehen. Es sei daher zu prüfen, ob die Wiedereintragung der gelöschten Gesellschaft zur Durchsetzung der Forderung zu veranlassen sei oder ob subsidiär der Geschäftsführer C._____ als solidarisch haftend herangezogen werden könne (Beschwerde Rz. 3). 3. Der Beschwerdeführer bringt mit seiner bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission erhobenen Beschwerde vom 28. Mai 2025 erstmalig vor, das Verhalten des Betreibungsamtes Q._____, das Fortsetzungsbe- gehren unter Verweis auf einen angeblich noch bestehenden Rechtsvor- schlag zurückzuweisen, verletze sein verfassungsmässiges Recht auf rechtliches Gehör und die Durchsetzung berechtigter Ansprüche. Es werde hier auf einer Formalität beharrt, obwohl materiell alle Voraussetzungen er- füllt seien (Beschwerde Rz. 4). Hierauf ist aufgrund des absoluten Noven- verbots im Beschwerdeverfahren (vgl. E. 1.2 oben) nicht einzugehen. 4. 4.1. Der Rechtsvorschlag bewirkt die Einstellung einer Betreibung (Art. 78 Abs. 1 SchKG). Gemäss Art. 88 Abs. 1 SchKG kann das Fortsetzungsbe- gehren gestellt werden, wenn der Rechtsvorschlag beseitigt wurde. Ein Gläubiger, gegen dessen Betreibung Rechtsvorschlag erhoben wurde, kann die Beseitigung des Rechtsvorschlags entweder im ordentlichen Zivil- bzw. Verwaltungsverfahren i.S.v. Art. 79 SchKG, oder alternativ im Rah- men eines Rechtsöffnungsverfahrens i.S.v. Art. 80 ff. SchKG, geltend ma- chen. Ungeachtet eines gerichtlichen Verfahrens steht es dem Schuldner zudem jederzeit frei, den Rechtsvorschlag zurückzuziehen. 4.2. Es ist unbestritten, dass der Rechtsvorschlag vom 29. August 2023 in der Betreibung Nr. aaa (Zahlungsbefehl vom 3. August 2023) des Betrei- -8- bungsamts Q._____ weder durch ein ordentliches Zivil- bzw. Verwaltungs- verfahren i.S.v. Art. 79 SchKG noch im Rechtsöffnungsverfahren i.S.v. Art. 80 SchKG beseitigt worden ist. Der Beschwerdeführer bringt jedoch vor, dass die Vereinbarung vom 17. Oktober 2024 eine Schuldanerkennung sei, durch welche der Rechtsvorschlag faktisch beseitigt worden sei. Eine Schuldanerkennung berechtigt zwar nach Art. 82 Abs. 1 SchKG beim Ge- richt Rechtsöffnung zu verlangen, beseitigt aber den Rechtsvorschlag nicht automatisch. Sodann wurde, wie die Vorinstanz bereits festgehalten hat, in der Vereinbarung vom 17. Oktober 2024 gerade nicht vereinbart, dass der Rechtsvorschlag zurückgezogen werde, sondern, dass der Beschwerde- führer die Betreibung nach Bezahlung des vereinbarten Betrages zurück- zieht. Da der Rechtsvorschlag nicht beseitigt wurde, hat das Betreibungs- amt Q._____ das Fortsetzungsbegehren richtigerweise zurückgewiesen. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. Dem Beschwerdeführer steht es sodann frei, gestützt auf die Vereinbarung vom 17. Oktober 2024 eine neue Betreibung einzuleiten und im Falle eines Rechtsvorschlags Rechtsöffnung zu verlangen. 4.3. Der Beschwerdeführer macht weiter Rechtsmissbrauch geltend, da sich C._____, ehemaliger Geschäftsführer der Schuldnerin, nicht an die Verein- barung gehalten habe. Vorliegend ist einzig zu prüfen, ob die Verfügung des Betreibungsamts Q._____ vom 14. Januar 2025 betreffend Abweisung des Fortsetzungsbe- gehrens sowie der darauffolgende Entscheid BE.2025.1 des Bezirksge- richts Baden vom 19. Mai 2025 ihre Richtigkeit haben. Ein allfälliges rechts- missbräuchliches Verhalten nach Abschluss der Vereinbarung vom 17. Ok- tober 2024 ändert nichts an der Tatsache, dass der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. aaa nicht beseitigt wurde, und ist daher nicht Verfahrensge- genstand. Entsprechend ist darauf nicht weiter einzugehen. 4.4. Ebenfalls nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Frage, ob die Wiedereintragung der gelöschten Forderung zu veranlassen oder ob subsidiär der Geschäftsführer C._____ als solidarisch haftend herangezo- gen werden könne. Überdies hat die Vorinstanz richtigerweise festgehal- ten, dass das Bundesgericht in seiner neuen Rechtsprechung davon aus- gehe, dass Forderungen gegen eine Gesellschaft auch nach deren Lö- schung aus dem Handelsregister weiterhin auf den Namen der Gesell- schaft bestehen. Demnach habe die Löschung der Schuldnerin keinen Ein- fluss auf den Bestand der gegen dieselbe vorhandene Forderung (ange- fochtener Entscheid E. 4.4). Eine Wiedereintragung ist folglich in jedem Fall nicht notwendig. -9- 5. Im Beschwerde- bzw. Weiterziehungsverfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde (Art. 18 SchKG) sind ungeachtet des Ausgangs keine Verfahrenskosten zu erheben und keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG i.V.m. Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigun- gen zugesprochen. Zustellung an: […] Mitzuteilen an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung des Ent- scheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 2 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Hän- den hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). - 10 - Aarau, 26. Januar 2026 Obergericht des Kantons Aargau Schuldbetreibungs- und Konkurskommission Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Holliger De Martin