5.3. Gemäss Art. 20 VZG (Verordnung des Bundesgerichts über die Zwangsverwertung von Grundstücken [SR: 281.42]) hat das Betreibungsamt über die Kosten der Verwaltung eine besondere Rechnung zu führen, die gleichzeitig mit der Verteilungsliste den Beteiligten zur Einsicht aufzulegen ist. Wie die Vorinstanz ausführt und vom Beschwerdeführer unbestritten bleibt, wurde im vorliegenden Fall die Verteilungsliste noch nicht erstellt. Das Regionale Betreibungsamt Q._____ war somit noch nicht verpflichtet, die Rechnung über die Verwaltungskosten aufzulegen.