Diese allgemein behaupteten Ansprüche, ohne detaillierte Darlegung, welches schuldhafte Verhalten zu welchen Schadenersatzansprüchen in welcher Höhe geführt hat, genügen dem Begründungserfordernis mitnichten. Im Gegensatz zu den Vorbringen des Beschwerdeführers können Schäden auch nicht notorisch sein. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sind allfällige Schäden und Verluste auch nicht im Rahmen der Verwaltungsrechnung von Amtes wegen zu bestimmen. Die Vorinstanz ist somit auf diese Vorbringen zu Recht nicht eingetreten. Die Beschwerde ist folglich diesbezüglich abzuweisen.