Fehlt sie, tritt die Aufsichtsbehörde auf die Beschwerde nicht ein. Gleiches muss gelten, wenn in der Beschwerde lediglich auf Vorakten verwiesen wird oder wenn die Beschwerde den umschriebenen Anforderungen in anderweitiger Hinsicht nicht genügt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_209/2014 vom 2. September 2014 E. 4.2.1). 5.2.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz sei zu Unrecht mangels Begründung auf seine Anträge betreffend Schäden und Verluste nicht eingetreten. Der Beschwerdeführer brachte in seiner vorinstanzlichen Beschwerde betreffend Schäden und Verlusten Folgendes vor (vorinstanzliche Beschwerde Rz. 36 ff.):