59 Abs. 2 lit. e ZPO). Überdies war es mit Entscheid BE.2024.1 vom 28. April 2025 gar nicht mehr möglich, die Verfahren zu vereinigen, da der Entscheid im Verfahren BE.2024.3 bereits am 24. März 2025 ergangen ist. Der Beschwerdeführer hatte sodann auch die Möglichkeit, sich im Beschwerdeverfahren KBE.2025.18 über den Entscheid vom 24. März 2025 (BE.2024.3) über die Nicht-Vereinigung der Verfahren zu beschweren, wovon er auch Gebrauch gemacht hat. Es wurde sodann im Entscheid KBE.2025.18 vom 22. August E. 3.3. ausführlich dargelegt, dass nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz die Verfahren BE.2024.1, BE.2024.2 und BE.2024.3 nicht vereinigte.