5. 5.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz verweise ungültigerweise auf die Ablehnung der Vereinigung der Verfahren BE.2024.1, BE.2024.2 und BE.2024.3 in ihrem Entscheid vom 24. März 2025 (im Verfahren BE.2024.3). Die Vorinstanz hat sich in ihrem Entscheid BE.2024.3 vom 24. März 2025 in E. 2.5 damit auseinandergesetzt, weshalb die Verfahren nicht zusammenzulegen seien. Die Vorinstanz hat sich somit bereits im Verfahren BE.2024.3 mit dem Antrag des Beschwerdeführers, die beiden Verfahren zusammenzulegen, befasst. Die Vorinstanz war daher im Entscheid BE.2024.1 aufgrund der res iudicata gar nicht mehr befugt, sich mit diesem Antrag auseinanderzusetzen (Art. 59 Abs. 2 lit.