SchKG nicht abermals zum Prozessgegenstand gemacht werden. Die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers waren folglich weder vor der Vorinstanz noch im vorliegenden Verfahren zu hören. Dem vorinstanzlichen Entscheid fehlt es somit auch nicht an einer Begründung, wenn sich die Vorinstanz diesbezüglich nicht mehr äussert. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. - 15 -