Wie die Vorinstanz bereits festhielt, hat das Bundesgericht mit Urteil 5A_643/2023 vom 14. März 2024 die Beschwerde über den Steigerungszuschlag rechtskräftig abgewiesen. Das Obergericht des Kantons Aargau hat sodann in seinem Entscheid ZSU.2024.286 vom 13. Januar 2025 E. 3.3 festgehalten, dass der Kaufpreis bezahlt wurde und der Grundbucheintrag rechtsgültig erfolgt ist. Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 5A_167/2025 vom 28. Mai 2025 nicht ein. Bereits in Rechtskraft erwachsene Entscheide können im Beschwerdeverfahren nach Art. 17 ff. SchKG nicht abermals zum Prozessgegenstand gemacht werden.