4. Der Beschwerdeführer versucht mit seinen Eingaben im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens erneut, bereits rechtskräftig erledigte Entscheide (zumindest implizit) wieder aufzurollen (insbesondere erneutes Anzweifeln der Rechtmässigkeit der Grundstückssteigerung und des Zuschlags sowie der rechtzeitigen Bezahlung des Kaufpreises und der Richtigkeit des Grundbucheintrags). Wie die Vorinstanz bereits festhielt, hat das Bundesgericht mit Urteil 5A_643/2023 vom 14. März 2024 die Beschwerde über den Steigerungszuschlag rechtskräftig abgewiesen.