Die Vorinstanz suggeriere bewusst und irreführenderweise, dass die Schäden und Verluste, die durch die Ersteigerer selbst verübt worden seien, unsubstantiiert erhobene Behauptungen seien. Die Vorinstanz wisse aber von den durch die Ersteigerer verübten Schäden und Verluste respektive seien diese notorisch (Beschwerde Rz. 28 ff. und 33 ff. zu II.; Beschwerdeergänzung). Das Betreibungsamt müsse von sich aus die Verwaltungserfolgsrechnung erstellen und die resultierenden Kosten den Ersteigerern belasten. Hieraus würden sich die zu bestanden Schäden und Verluste ergeben (Beschwerde Rz. 34 zu II.).