3.2. Der Beschwerdeführer bringt zusammengefasst vor, die Vorinstanz erkläre mit keinem Wort, inwiefern Art. 136 Abs. 1, Art. 137, Art. 143 Abs. 1 und 2 SchKG und die Steigerungsbedingungen Ziff. 14 und 17 nicht anwendbar wären oder wie deren Rechtsfolgen nicht eintreten sollen (Beschwerde Rz. 3 ff. zu II.). Die Vorinstanz zeige mit nichts, wie der Zuschlag nicht rückgängig gemacht werden und eine neue Versteigerung nicht sofort angeordnet werden könne, wenn der Zuschlagpreis wie vorliegend unbestrittenerweise nicht innert Frist und nicht vollständig bezahlt werde (Beschwerde Rz. 6 ff. zu II.).