Im Zusammenhang mit dem Rechtsbegehren der Aufhebung des Steigerungszuschlags sei darauf hinzuweisen, dass es sich dabei um eine rechtskräftig entschiedene Sache (res iudicata) handle. Das Bundesgericht habe endgültig darüber entschieden, weshalb über diesen Anspruch nicht mehr entschieden werden könne. Folglich sei auf die Beschwerde in diesem Punkt nicht einzutreten (angefochtener Entscheid E. 2.4.4). Es sei darauf hinzuweisen, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf Zusammenlegung des vorliegenden Verfahrens mit den Verfahren BE.2024.2 und BE.2024.3 bereits abgewiesen worden sei (angefochtener Entscheid E. 2.5).