Es sei deshalb keine formelle Rechtsverweigerung ersichtlich, da es sich um eine zukünftige Handlung des Regionalen Betreibungsamts Q._____ handle. Folglich sei diesbezüglich auf die Beschwerde nicht einzutreten (angefochtener Entscheid E. 2.4.3). Gleiches würde für die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Schäden und Verluste gelten. Jedoch sei darauf hinzuweisen, dass es sich dabei um unsubstanziierte Behauptungen des Beschwerdeführers handle, weswegen ebenfalls nicht darauf einzutreten sei (angefochtener Entscheid E. 2.4.3).