Schliesslich habe auch das Obergericht im Entscheid ZSU.2024.286 vom 13. Januar 2025 festgehalten, dass C._____ und B._____ ihren für die Eintragung der Handänderung notwendigen Verpflichtungen – Bezahlung des Kaufpreises – nachgekommen seien, was mit der Anmeldung der Handänderung an das Grundbuchamt R._____ bewiesen sei. Die Grundbuchanmeldung sei somit im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen erfolgt, weswegen die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen sei (angefochtener Entscheid E. 2.4.2). Zu den Verwaltungskosten sei festzuhalten, dass das Regionale Betreibungsamt Q._____ diesbezüglich noch keine Handlung vorgenommen - 13 -