Weiter soll die Grundbuchanmeldung gemäss Art. 66 Abs. 2 VZG in der Regel nur erfolgen, wenn der Zuschlagpreis sowie die Kosten der Eigentumsübertragung vollständig bezahlt worden seien. Dieser Betrag von insgesamt Fr. 100'000.00 sei von der Zahlung von Fr. 1'650'000.00 unzweifelhaft gedeckt. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers sei es damit für die Grundbuchanmeldung nicht notwendig gewesen, dass eine Aufstellung von Verwaltungskosten, allfälligen Schäden und Verluste gemacht werden müsse, bevor die Grundbuchanmeldung erfolgen könne. Schliesslich habe auch das Obergericht im Entscheid ZSU.2024.286 vom 13. Januar 2025 festgehalten, dass C._____ und B.___