Zum Vorwurf des verspätet geleisteten Kaufpreises sei auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu verweisen, gemäss welcher eine Zahlung während der aufschiebenden Wirkung einer erhobenen Beschwerde zu akzeptieren sei. Zugleich hielten die Steigerungsbedingungen fest, dass die Restzahlung spätestens fünf Tage nach Eintritt der Rechtskraft des Zuschlages zu zahlen sei. Vorliegend hätten C._____ und B._____ den Restkaufpreis gemäss Amtsbericht 2 bereits am 24. November 2023 und somit fast vier Monate, bevor die Beschwerde gegen den Steigerungszuschlag endgültig abgewiesen worden sei, geleistet. Weiter soll die Grundbuchanmeldung gemäss Art.