3. 3.1. Die Vorinstanz führte zur Begründung aus, der Beschwerdeführer werfe dem Regionalen Betreibungsamt Q._____ vor, dass dieses sein rechtliches Gehör verletzt habe, indem vor der Grundbuchanmeldung keine Mitteilung an ihn erfolgt sowie seine Eingaben nicht beantwortet worden seien. Weiter stelle er den Vorwurf unlauterer Vorgänge im Zusammenhang mit der Grundbuchanmeldung in den Raum. Es sei gesetzlich festgehalten, dass die Grundbuchanmeldung von Amtes wegen erfolge, sobald die Beschwerde endgültig abgewiesen werde. Mit Urteil 5A_643/2023 des Bundesgerichts vom 14. März 2024 sei die Beschwerde gegen den Steigerungszuschlag endgültig abgewiesen worden.