2. Der Beschwerdeführer beantragt in formeller Hinsicht, es seien die Beschwerdeverfahren KBE.2025.18 und KBE.2025.26 zu vereinigen. Es wurde bereits im Entscheid KBE.2025.18 vom 22. August 2025 E. 1.2 dargelegt, weshalb die Verfahren KBE.2025.18 und KBE.2025.26 nicht zu vereinen sind, weshalb vorliegend nicht erneut darauf einzugehen ist. Überdies ist im Verfahren KBE.2025.18 der Endentscheid bereits ergangen (Entscheid vom 22. August 2025), weshalb eine Vereinigung gar nicht mehr möglich wäre. - 12 -