Ein schutzwürdiges Interesse ist zu bejahen, wenn die rechtliche oder tatsächliche Stellung des Beschwerdeführers durch den Ausgang des Beschwerdeverfahrens unmittelbar beeinflusst werden kann. Die Beschwerde muss mithin einem praktischen Zweck der Vollstreckung dienen. Die Korrektur im Sinne eines Zurückkommens auf die angefochtene Handlung muss noch möglich sein (Urteil des Bundesgerichts 5A_641/2017 vom 19. September 2017 E. 2). Ebenso wenig kann Beschwerde erhoben werden, um allgemein eine Pflichtwidrigkeit feststellen zu lassen oder eine abstrakte Rechtsfrage zu klären (BGE 120 III 107 E. 2).