4. Es sei das vorliegende Verfahren nicht fortzuführen, bevor das Beweisverfahren durchgeführt und abgeschlossen worden ist. 5. Es seien alle erforderlichen Beweise, insbesondere Zeugeneinvernahmen sowie die Edition von amtlichen Akten und Notizen, gerichtlich zu erheben. 6. Diese Rechtsbegehren und Verfahrensanträge seien superprovisorisch nach Eingang der vorliegenden Eingabe zu beschliessen.