8. Es seien die verheimlichten, aussergerichtlichen Eingriffe der Vorinstanz, mittels welcher die Vorinstanz die Grundbuchanmeldung und -eintragung vom 29. April 2024 und 1. Mai 2024 veranlasst hat, aufzudecken und offenzulegen. 9. In diesem Sinne sei den Rechtsbegehren Nr. 3-6 im Gesuch vom 25. November 2024 an das Bezirksgerichts Laufenburg BE.2024.1 BE.2024.2 BE.2024.3 (Beilage B. 15) stattzugeben, namentlich: 3. Es sei ein Beweisverfahren über die Umstände und Absprachen, die zur Grundbuchanmeldung vom 29. April 2024 und zur Grundbucheintragung vom 1. Mai 2024 geführt haben, durchzuführen.