6. das Betreibungsamt anzuweisen, die aufgelaufenen Zinsen für den gewährten Zahlungstermin seit dem Zuschlag vom 21. April 2023 zu berechnen und den vormaligen Ersteigerern zu belasten (Art. 136 Abs. 1 u. Steigerungsbedingungen Ziff. 14 – Beilage B. 1) 7. das Betreibungsamt anzuweisen, den vormaligen Ersteigerern den vollständigen, und zu spät bezahlten, Zuschlagspreis zu belasten. 5. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. 6. Es seien dem Beschwerdeführer keine Kosten oder Entschädigungen aufzuerlegen."