5. das Betreibungsamt anzuweisen, die Verwaltungserfolgsrechnungen unter seiner Verwaltung, unter Konsolidierung der Bewirtschaftungserfolgsrechnung des Beschwerdeführers, zu erstellen, und das Erfolgsergebnis der konsolidierten Verwaltungserfolgsrechnung den vormaligen Ersteigerern zu belasten (Art. 137 SchKG u. Steigerungsbedingungen Ziff. 17 – Beilage B. 1) -9-