4. das Betreibungsamt anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine Frist für die Erstellung und Einreichung der Bewirtschaftungserfolgsrechnung seit dem Eintritt seiner Verwaltung, einschliesslich aller Schäden und Verluste, welche notorischerweise durch die vormaligen Ersteigerer selbst verübt wurden, zu setzen