4. Insbesondere, sei: 1. das Betreibungsamt anzuweisen, den Zuschlag vom 21. April 2023 rückgängig zu machen, und eine neue Versteigerung sofort anzuordnen (Rechtsbegehren N. 1 voran) 2. die Grundbuchanmeldung vom 29. April 2024 für ungültig und nichtig zu erklären, und aufzuheben 3. die Grundbucheintragung vom 1. Mai 2024 für ungültig und nichtig zu erklären, und zu löschen, beziehungsweise, löschen zu lassen