2.7. Mit Entscheid vom 28. April 2025 erkannte der Präsident des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Laufenburg als untere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde (fortan: Vorinstanz): " 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. -8- 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Der Beschwerdeführer hat seine Parteikosten selber zu tragen."