2. Es seien die Verfahren BE.2024.1, BE.2024.2, BE.2024.3 nicht weiter fortzuführen, bevor diese zusammengelegt worden sind. 3. Es sei ein Beweisverfahren über die Umstände und Absprachen, die zur Grundbuchanmeldung vom 29. April 2024 und zur Grundbucheintragung vom 1. Mai 2024 geführt haben, durchzuführen. 4. Es sei das vorliegende Verfahren nicht fortzuführen, bevor das Beweisverfahren durchgeführt und abgeschlossen worden ist. -7-