12. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu erteilen. -6- 13.Nötigenfalls sei dafür von den Beschwerdegegnern im Ermessen des Gerichts ein Kostenvorschuss einzuverlangen. 14.Es sei dem Beschwerdeführer durch das Gericht ein qualifizierter Rechtsvertreter zuzuteilen. 15.Das Verfahren sei in der Sache nicht fortzusetzen, bevor das Gerichtspräsident das Verfahren abgegeben habe, und ein Rechtsvertreter die Vertretung des Beschwerdeführers aufgenommen habe.