9. Es sei zu erkennen, dass sich der Gerichtspräsident wiederholt über die korrigierenden Entscheide der oberen Instanzen hinweggesetzt hat. 10. Es seien die Akten der Verfahren BE.2023.4, SZ.2023.19, SZ.2023.20, KBE.2023.10, ZSU.2023.194, 5A_643/2023, SZ.2023.70, BE.2024.1, SZ.2024.19, SZ.2024.24 in Beweis zu nehmen. 11.Es sei dem Beschwerdeführer eine angemessene und hinreichende Frist zu erteilen, nach Behebung der Hinderungsgründe, um das Ausstandsbegehren betreffend den Gerichtspräsidenten umfassend zu dokumentieren und zu begründen.