7. Es sei zu erkennen, dass der Gerichtspräsident die Rechtsprechung und die Prozedur mehrfach missbraucht hat, um den Beschwerdegegnern unrechtmässige Vorteile zu verschaffen, und den Beschwerdeführer rechtswidrig zu benachteiligen. 8. Es sei zu erkennen, dass der Gerichtspräsident wiederholt fiktive Rechtsnormen erfunden hat, und die tatsächlichen Rechtsvorschriften ignoriert hat, um die Beschwerdegegner unrechtmässig zu bevorteilen, und den Beschwerdeführer rechtswidrig zu benachteiligen.