3. Es sei dem Beschwerdeführer eine mindestens 10-tägige Frist, nach Behebung der Hinderungsgründe, um eine Replik auf die Eingaben des Betreibungsamts zu erstatten. 4. Der verfahrensführende Gerichtspräsident sei in den Ausstand zu treten, beziehungsweise, zu stellen. 5. Es sei zu erkennen, dass der Gerichtspräsident spätestens seit dem 5. Mai 2023 sein Präjudiz gegen den Beschwerdeführer zugunsten der Beschwerdegegner öffentlich erklärt hat.