Es sei die Bezahlung des Kaufpreises nicht anzuerkennen und nicht zu bestätigen, bevor alle durch die Ersteigerer zugefügten Schäden und Verluste, und alle aufgelaufenen Verwaltungskosten, bezahlt worden sind. 1.6. Es sei den Ersteigerern durch das Betreibungsamt mitzuteilen, dass die Bewirtschaftung des D._____ durch den Gesuchsteller bis zu ihrem Antritt fortdauert und nicht «von selbst» mit dem Antritt endet.