Es sei mit den Ersteigerern erst abzurechnen, wenn das Betreibungsamt die angeforderte Erfolgsrechnung der Bewirtschaftung, und die Abrechnung der Schäden und Verluste, erhalten hat. 1.5. Es sei die Bezahlung des Kaufpreises nicht anzuerkennen und nicht zu bestätigen, bevor alle durch die Ersteigerer zugefügten Schäden und Verluste, und alle aufgelaufenen Verwaltungskosten, bezahlt worden sind.