Es sei dem Gesuchsteller eine angemessene Frist für die Einreichung der anzufordernden Erfolgsrechnung der Bewirtschaftung und Abrechnung der Schäden und Verluste anzusetzen. 1.4. Es sei mit den Ersteigerern erst abzurechnen, wenn das Betreibungsamt die angeforderte Erfolgsrechnung der Bewirtschaftung, und die Abrechnung der Schäden und Verluste, erhalten hat.