Es sei die Grundbuchanmeldung durch das Betreibungsamt nicht vorzunehmen, bevor die Bezahlung aller zugefügten Schäden, Verluste und aufgelaufenen Verwaltungskosten, wie auch des vollständigen Kaufpreises, geleistet, und durch das Betreibungsamt anerkannt und bestätigt worden sind. 5.19. Es sei zu erkennen, dass der D._____ weiterhin bis zum Antritt der Ersteigerer durch den Gesuchsteller bewirtschaftet wird. 5.20. Es sei den Ersteigerern der Antritt nicht vor der Grundbuchanmeldung zu gewähren.